Die Kfz-Versicherung

Die Kfz-Versicherung

von: Martin Stadler

Verlag Versicherungswirtschaft, 2008

ISBN: 9783862980536

Sprache: Deutsch

270 Seiten, Download: 1587 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


 

eBook anfordern

Mehr zum Inhalt

Die Kfz-Versicherung



"Zehnter Teil Haftung bei Verkehrsunfällen (S. 189-190)

Haftung bei Verkehrsunfällen

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich stets die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Will jemand von einem anderen einen Schaden ersetzt haben, so braucht er dafür eine Anspruchsgrundlage. Wer einen Schadenersatzanspruch durchsetzen möchte, muss also nach einer Rechtsvorschrift suchen, die den Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet. Bei Verkehrsunfällen kommen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten in der Regel zwei gesetzliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, nämlich die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB und die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Anspruchsgrundlagen
- § 823 BGB Verschuldenshaftung
- § 7 StVG Gefährdungshaftung

Bei der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB (Haftung aus unerlaubter Handlung) handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auf alle Arten von schädigenden Handlungen Anwendung findet, also sowohl bei Ansprüchen nach einer Schlägerei wie bei Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG hingegen ist eine Spezialregelung, die lediglich im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen einschlägig ist. In der Praxis wird sich der Geschädigte, wenn er seine Ansprüche geltend macht, nicht auf eine Anspruchsgrundlage festlegen.

Er wird den Sachverhalt schildern und seine Schadenersatzansprüche stellen. Bei der weit überwiegenden Anzahl von Unfällen mit klarer Schuldfrage haftet der Schädiger ohnehin sowohl aus § 823 BGB als auch nach § 7 StVG. Kommt es hingegen bei unklarer Haftung zu einer Abwägung der Haftungsquoten, werden hierbei die Verschuldens- und Gefährdungshaftung berücksichtigt. Vollständig ablehnen wird der Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schadenersatzanspruch nur, wenn der Versicherungsnehmer weder nach der Verschuldenshaftung noch nach Gefährdungshaftung haftet.

A. Verschuldenshaftung


Die Verschuldenshaftung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 823 BGB:

§ 823 Abs. 1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
"

Kategorien

Service

Info/Kontakt