Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Vahlens Lernbücher)

Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Vahlens Lernbücher)

von: Eugen Klunzinger

Verlag Franz Vahlen, 2009

ISBN: 9783800635795

Sprache: Deutsch

445 Seiten, Download: 6407 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Vahlens Lernbücher)



3. Kapitel Recht der Körperschaften (S. 159-161)

§ 8. Die Aktiengesellschaft

Lernhinweis: Die Aktiengesellschaft ist für den wirtschaftsrechtlich orientierten Studenten Pflichtgegenstand. Zudem ist das Aktienrecht von zentraler Bedeutung für die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fachgebiete, man denke nur an die Volkswirtschaftspolitik, das Rechnungswesen sowie die Wirtschaftsprfung und Steuerberatung.

Auch in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte hat das Aktienrecht entscheidende Akzente gesetzt. Allein diese Hinweise genügen, um dem Studenten die überragende Bedeutung dieses Rechtsgebiets für Ausbildung, Examen und Praxis klarzumachen.

I. Wesensmerkmale der Aktiengesellschaft

1. Begriff

Die Aktiengesellschaft ist nach § 1 AktG (lesen!) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

2. Wesensmerkmale

a) Juristische Person

Die Aktiengesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, somit eine juristische Person. Infolge der Rechtsfähigkeit kann sie selbst am Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten teilnehmen, also unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Daraus folgt die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AktG getroffene Feststellung, daß für die Verbindlichkeiten lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht dagegen haften (auch nicht subsidiär) die Mitglieder, also die Aktionäre.

b) Körperschaftliche Struktur

Prototyp der Aktiengesellschaft ist der eingetragene Verein (demzufolge findet das bürgerlich-rechtliche Vereinsrecht, §§ 21 ff. BGB, entsprechende Anwendung, wegen der Ausführlichkeit des AktG ist dies allerdings selten der Fall). Die körperschaftliche Struktur bedingt eine entsprechende Organisation: Die Aktiengesellschaft braucht als juristische Person, um handlungsfähig zu sein, „Kopf, Hände und Beine“. Diese Handlungsfähigkeit erlangt die juristische Person durch die Bestellung der notwendigen Organe: Die juristische Person handelt durch ihre Organe, Handlungen ihrer Organe werden ihr demzufolge auch zugerechnet. Dies bedeutet z. B., daß unerlaubte Handlungen der Organe der juristischen Person selbst zugerechnet werden (§ 31 BGB – lesen! – „Organhaftung“). Dieser vereinsrechtliche Grundsatz findet entsprechende Anwendung: Die Aktiengesellschaft ist für den Schaden verantwortlich, den ihre Organe in Ausführung ihrer Aufgaben einem Dritten zufügen!

c) Handelsgesellschaft

Die Aktiengesellschaft gilt gem. § 3 AktG stets als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist.

d) Formkaufmann

Die Aktiengesellschaft ist Kaufmann kraft ihrer Rechtsform nach § 6 HGB. Auf Aktiengesellschaften findet deshalb stets Handelsrecht Anwendung (dasselbe gilt für die GmbH).

e) Kapitalgesellschaft

Für die Aktiengesellschaft ist das in Aktien zerlegte Grundkapital und nicht die Persönlichkeit der Mitglieder entscheidend. Personenbezogenheit wird durch Anonymität verdrängt. Die Möglichkeit der Einflußnahme in der Hauptversammlung bestimmt sich allein nach der Kapitalbeteiligung, die Aktiengesellschaft ist der Prototyp der Kapitalgesellschaft.

II. Wirtschaftliche Bedeutung

1. Kapitalansammlungsfunktion

Die Aktiengesellschaft ist ihrer Stuktur nach vornehmlich Organisationsform für Großunternehmen. Sie hat vor allem Kapitalansammlungsfunktion: Ihre Gründung ermöglicht die Aufbringung des erforderlichen Kapitals durch eine Vielzahl anonymer Geldgeber (Großinvestitionen, Großrisiken). Das Risiko der Mitglieder ist auf den Verlust ihrer Kapitalbeteiligung beschränkt, besondere kaufmännische Fähigkeiten setzt die Beteiligung nicht voraus. Über den Börsenhandel kann der Kapitaleinsatz relativ schnell und einfach wieder liquide gemacht werden.

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