Aktuelle Probleme des Versicherungsvertrags- und Vermittlerrechts

Aktuelle Probleme des Versicherungsvertrags- und Vermittlerrechts

von: Holger Drees, Robert Koch, Martin Nell

Verlag Versicherungswirtschaft, 2011

ISBN: 9783862980918

Sprache: Deutsch

378 Seiten, Download: 2432 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Aktuelle Probleme des Versicherungsvertrags- und Vermittlerrechts



I. Einleitung (S. 202-203)

1. Untersuchungsgegenstand und zu klärende Rechtsfragen

Ausgangspunkt der Arbeit ist eine Reihe aktueller Entscheidungen, insbesondere das Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 20091, die trotz weitreichender juristischer Implikationen kaum Resonanz im juristischen Schrifttum hervorgerufen haben. Anders die Reaktion in den Massenmedien. Das ARD Fernseh- Magazin PlusMinus berichtete beispielsweise am 12. Januar 2010 über das Urteil des BGH und informiert auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Geld zurück von der Versicherung“ wie folgt:

„Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen, können sich Geld von ihrer Versicherung zurückholen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherung nicht. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes folgt nun, die Versicherer müssen bei Verträgen bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür angeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zu viel bezahlte Zuschläge zurück fordern. Wurden Kunden bei Ratenzahlungen nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).“

Bei dem in Bezug genommenen Urteil des BGH handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil, mit dem das Urteil des OLG Bamberg vom 24. Januar 20073 aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des LG Bamberg vom 8. Februar 20064 zurückgewiesen wurde. Dem Anerkenntnis des beklagten Versicherers ist eine mündliche Verhandlung vor dem BGH am 14. Mai 2009 vorausgegangen. Durch das Anerkenntnis vor dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der Versicherer dem Antrag des klagenden Verbraucherverbandes entsprechend verurteilt worden. Da § 313b ZPO nach § 555 Abs.

1 ZPO auch im Revisionsverfahren entsprechend anwendbar ist, konnte der erkennende Senat nach seinem Ermessen ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen.5 Insoweit ist die Berichterstattung irreführend, der BGH habe sich in den Urteilsgründen zu den zugrunde liegenden Rechtsfragen geäußert. Es würde aber nicht überraschen, wenn Rechtsausführungen des 1. Zivilsenates des BGH in der mündlichen Verhandlung zu dem Anerkenntnis beigetragen haben.

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