Handbuch GmbH - mit Arbeitshilfen online - Gründung - Führung - Sicherung
von: Rocco Jula, Barbara Sillmann
Haufe Verlag, 2012
ISBN: 9783648035160
Sprache: Deutsch
336 Seiten, Download: 2467 KB
Format: PDF, auch als Online-Lesen
2.1 WELCHE PFLICHTEN BESTEHEN GEGENÜBER DEM FINANZAMT?Die Gesellschaft ist ein so genanntes eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt unter anderem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nehmen allerdings nicht die Gesellschafter, sonderndie Geschäftsführer wahr (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]).ACHTUNG:Der Geschäftsführer, der die steuerlichen Pflichten missachtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen persönlich vom Finanzamt in die Haftung genommen werden (siehe § 69 AO). Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand in besonders hohem Maße sorgfaltswidrig, d. h. leichtfertig, handelt. Der Geschäftsführer haftet dabei im Falle eines steuerrechtlichen Verstoßes mit seinem persönlichen Vermögen (siehe Teil 2, Kapitel 4.3).UMFANG DER PFLICHTENDie GmbH befindet sich von Anfang an unter der Kontrolle des Finanzamtes. Bereits der Notar ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde zu übersenden. Das Finanzamt fordert Sie als Geschäftsführer in der Regel auf, die Gesellschaft ordnungsgemäß anzumelden und eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Sodann sind die üblichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen, d. h. einmal jährlich sind die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung vorzunehmen. Während eines Geschäftsjahres sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, monatlich oder quartalsmäßig die Umsatzsteuer bzw. die Lohnsteuer anzumelden. Dies hängt davon ab, in welchem Umfang umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt werden und ob lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese Pflichten monatlich zu erfüllen, so muss jeweils bis zum Ablauf des 10. Kalendertags des Folgemonats die Voranmeldung beim Finanzamt eingegangen sein.Die Jahressteuererklärungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Gesellschaft von einem Steuerberater betreut, so erhält dieser ohne weiteres Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31. Dezember des Folgejahres.