Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht

von: Eugen Klunzinger

Verlag Franz Vahlen, 2007

ISBN: 9783800634170

Sprache: Deutsch

628 Seiten, Download: 31706 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Einführung in das Bürgerliche Recht



Teil II: BGB – Allgemeiner Teil (S. 25-26)

1. Kapitel: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

§ 4 Die Rechtssubjekte

Lernhinweis: Wir haben gesehen, dass vom Recht Verhaltensnormen aufgestellt werden mit dem Ziel, das menschliche Zusammenleben zu ordnen. Das so geschaffene objektive Recht räumt Befugnisse ein und schafft Verpflichtungen. Für diese bedarf es eines personalen (subjektiven) Bezugspunktes: Der Inhaber dieser Rechte und Pflichten ist das Rechtssubjekt. Da die Rechtsordnung das menschliche Zusammenleben regelt, versteht es sich von selbst, dass der Mensch zugleich Rechtssubjekt und damit Bezugspunkt für Rechte und Pflichten ist. Das bürgerliche Recht kennzeichnet ihn als die „natürliche Person". Das BGB hat darüber hinaus mit der „juristischen Person" einen weiteren, „künstlich" durch die Rechtsordnung erst geschaffenen Bezugspunkt eingeführt. Rechtssubjekte und damit Träger von Rechten und Pflichten sind also im bürgerlichen Recht die natürliche Person (der Mensch) sowie die juristische Person. Verdeutlichen Sie sich diesen der Laiensphäre nicht entsprechenden Ausgangspunkt. Nach Durcharbeitung des nachfolgenden Abschnittes sollten Sie darüber hinaus die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit erfasst haben, sowie das Wesen, das Handlungsmodell und die Haftung der juristischen Person erklären können.

I. Begriff und Arten der Rechtssubjekte

1. Wesensmerkmale

Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten. Wesensmerkmal des Rechtssubjekts ist die Rechtsfähigkeit (wiederum definiert als „die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können"). Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil, indem sie Verträge abschließen, Erklärungen abgeben, Verpflichtungen eingehen, ein Vermögen erben, Eigentum erwerben und dgl. mehr. Dies unterscheidet sie von den „Rechtsobjekten", die Gegenstand von subjektiven Rechten sind, also Adressat und Objekt der von Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen.

Rechtssubjekte bezeichnet das Gesetz als „Personen", das BGB regelt sie im Abschnitt „Personenrecht".

2. Arten

Lernhinweis: Werfen Sie vor und nach der Lektüre dieses Abschnitts einen Blick auf die Übersicht „Rechtssubjekte".

Die juristische Dogmatik unterscheidet zwischen den natürlichen und den juristischen Personen. Natürliche Personen sind die Menschen. Sie erlangen die Rechtssubjektsqualität mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).

Neben der natürlichen Person kennt die Rechtsordnung die juristische Person. Schon aus der Bezeichnung folgt, dass es sich um solche Rechtssubjekte handelt, die durch eine „Kunstschöpfung der Rechtsordnung" entstehen und kraft gesetzgeberischer Autorität den natürlichen Personen gleichgestellt sind. Es handelt sich dabei um Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen durch einen staatlichen Akt die Fähigkeit verliehen wurde, ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten (und damit rechtsfähig) zu sein. Durch diese Konstruktion wird es möglich, nicht real existierende Gebilde wie natürliche Personen am Rechtsleben teilhaben zu lassen. Die juristische Person kann also ebenso wie der Mensch Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Das Wesen der juristischen Person ist umstritten (Fiktionstheorie, Genießertheorie, Zweckvermögenstheorie, Theorie der realen Verbandspersönlichkeit) und braucht hier nicht weiter dargelegt zu werden.

Wir kennen juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, je nachdem in welchem Rechtsbereich sie auftreten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Stiftungen, die Anstalten und die Körperschaften öffentlichen Rechts.

Das Privatrecht kennt zahlreiche Erscheinungsformen juristischer Personen. Im bürgerlichen Recht finden wir zunächst den eingetragenen Verein als den Prototyp der juristischen Person (§§ 21 ff. BGB). Daneben regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die privatrechtliche Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Wesensmerkmal der Stiftung ist die Verselbstständigung eines Zweckvermögens (dies ist insofern bemerkenswert, als damit über die Konstruktion der juristischen Person auch einer Gesamtheit von Rechtsobjekten die Qualität eines Rechtssubjekts verliehen wird). Zahlreich sind die juristischen Personen im Handelsrecht. Zu nennen sind vor allem die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die Genossenschaft und weitere Kapitalvereine. Hierzu sei auf das Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht verwiesen. Vergleichen Sie dazu im Einzelnen die Übersicht Rechtssubjekte und die gesellschaftsrechtlichen Vorlesungen (vgl. auch § 1 KStG).

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