Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis. Rechtliche Grundlagen, Musterzeugnisse, Textbausteine, Zeugnisanalyse

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis. Rechtliche Grundlagen, Musterzeugnisse, Textbausteine, Zeugnisanalyse

von: Günter Huber, Waltraud Müller

Haufe Verlag, 2009

ISBN: 9783448093223

Sprache: Deutsch

267 Seiten, Download: 1496 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


 

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Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis. Rechtliche Grundlagen, Musterzeugnisse, Textbausteine, Zeugnisanalyse



F Zeugnisanalyse (S. 245-247)
1 Beurteilung von Arbeitszeugnissen
Die sorgfältige Analyse eines Arbeitszeugnisses zur Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers ist nicht immer einfach.

Daten des Arbeitnehmers
Unproblematisch dürfte im Normalfall die Beurteilung der Daten des Arbeitnehmers in der Einleitung sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Daten zutreffend angegeben sind. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können ein Interesse daran haben, die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie Beginn und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unzutreffend darzulegen.

Tätigkeitsbeschreibung
Auch die Tätigkeitsbeschreibung dürfte im Allgemeinen zutreffen. Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die Erwähnung einer von ihm nicht ausgeübten Tätigkeit im Arbeitszeugnis erfolgreich zu verlangen. Lediglich hinsichtlich der Gewichtung einzelner Tätigkeiten könnte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Zeugnisaussteller kommen. In der Regel wird die Tätigkeitsbeschreibung jedoch unbeeinflusst von etwaigen Wünschen des Arbeitnehmers erfolgen, zumal der Zeugnisaussteller hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung auf objektive Fakten verweisen kann und kaum befürchten muss, eine Wertung begründen zu müssen. Für den Normalfall kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeitsbeschreibung objektiven Charakter hat.

Die Tätigkeitsbeschreibung stellt damit eine wichtige Grundlage für die Beurteilung des Arbeitszeugnisses dar. Der Tätigkeitsbeschreibung lässt sich in der Regel entnehmen, welche Aufgaben der Be- werber bisher wahrgenommen hat. Hieraus kann abgeleitet werden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er zur Bewältigung dieser Aufgaben objektiv benötigte. Dies ergibt wichtige Informationen über die fachliche Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle. Darüber hinaus kann der Tätigkeitsbeschreibung entnommen werden, ob dem Beurteilten lediglich die Bewältigung einfacher Aufgaben zugetraut wurde oder ob er auch mit schwierigen, selbstständigen oder verantwortungsbewussten Aufgaben befasst war. Hieraus lassen sich konkrete Schlüsse auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den früheren Arbeitgeber ziehen.

Weitere Hinweise aus der Tätigkeitsbeschreibung können sich ergeben, wenn die Tätigkeitsbeschreibung besondere Aufgabenschwerpunkte erkennen lässt oder bestimmte, normalerweise zum Tätigkeitsbild gehörende Aufgaben nicht erwähnt. Entsprechendes gilt, wenn Aufgaben angeführt sind, die mit dem Tätigkeitsbild nichts oder nur am Rande zu tun haben.

Aufgabe
Des Weiteren kann es für die Leistungsbeurteilung bedeutsam sein, ob ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum mit der gleichen Aufgabe befasst war oder ob er sich beruflich weiterentwickelt hat. Wer in einem größeren Unternehmen über lange Zeit hinweg die gleiche Aufgabe wahrnimmt, kann hierbei durchaus gute Leistungen erbringen. Die lange Dauer spricht jedoch nicht für seine Eigeninitiative und auch nicht dafür, dass er oder seine Vorgesetzten ihm die Bewältigung anspruchsvollerer Aufgaben zutrauen. Zumindest kann gesagt werden, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht vorrangig an seiner beruflichen Entwicklung interessiert war. Andererseits spricht die längere Dauer dafür, dass der bisherige Aufgabenkreis ordnungsgemäß bewältigt wurde. Ansonsten wäre anzunehmen, dass der betreffende Arbeitnehmer früher oder später mit anderen, leichteren Aufgaben befasst worden oder ausgeschieden wäre. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mit wechselnden Aufgaben befasst wird, ohne dass dabei die Aufgaben anspruchsvoller werden, spricht demgegenüber dafür, dass der betreffende Mitarbeiter die Aufgaben nicht so erfüllte, wie es erwartet worden war.

Umgekehrt ist die Situation zu bewerten, wenn ein Mitarbeiter nach gewissen Zeitabständen jeweils mit anspruchsvolleren Aufgaben befasst wird. Dies ergibt einen deutlichen Hinweis auf die guten Leistungen des Mitarbeiters. Ihm wären kaum anspruchsvollere Aufgaben übertragen worden, wenn er die bisherigen nicht erwartungsgemäß erfüllt hätte.

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