Praxiswissen Steuerstrafrecht

Praxiswissen Steuerstrafrecht

von: Peter Gußen

Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH (früher LexisNexis), 2008

ISBN: 9783896554062

Sprache: Deutsch

283 Seiten, Download: 3764 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Praxiswissen Steuerstrafrecht



Teil 3: Selbstanzeige (§ 371 AO) (S. 103-104)

A. Begriff und Rechtsnatur

Das Rechtsinstitut der Selbstanzeige, das in § 371 AO geregelt ist, kann, wenn es richtig gehandhabt wird, für den bisher unredlichen Steuerzahler durchaus die Möglichkeit eröffnen, einen Ausweg aus der Illegalität zu finden und die Grundlage für zukünftig steuerehrliches Verhalten zu legen. Der Begriff der Selbstanzeige trifft sprachlich nicht exakt, was das Gesetz schließlich als Selbstanzeige definiert.

Der Begriff ist ungenau und zu eng. Ungenau ist er insofern, als der Täter die Selbstanzeige nicht zwingend selbst erstatten muss. Zu eng ist der Begriff der Selbstanzeige, weil in vielen Fällen zur Berichtigungserklärung noch die Nachzahlung der verkürzten Steuer hinzutreten muss, um Straffreiheit zu erlangen. Für eine Selbstanzeige ist es nicht erforderlich, dass der Täter auf die strafrechtliche Relevanz seiner Taten hinweist. Auch ist die Motivation des Selbstanzeigeerstatters belanglos. Ob er von tiefer Reue ergriffen Selbstanzeige erstattet oder eiskalte Berechnung, etwa weil er die Entdeckung seiner Tat befürchtet, Triebfeder seines Handelns ist, ist für die rechtliche Bewertung der Selbstanzeige ohne Belang. Die Selbstanzeige bildet einen persönlichen Strafaufhebungsgrund und nicht einen persönlichen Strafausschließungsgrund.

Der Unterschied besteht darin, dass beim Strafaufhebungsgrund der zunächst einmal entstandene Strafanspruch des Staates nachträglich entfällt. Im Gegensatz dazu entsteht beim Strafausschließungsgrund der staatliche Strafanspruch gar nicht erst. Die Gründe, die einen Strafausschließungsgrund eingreifen lassen, müssen im Zeitpunkt der Tat bereits vorliegen. Prozessual hat die erfolgreiche Selbstanzeige zur Konsequenz, dass der Täter nach Eröffnung des Hauptverfahrens einen Anspruch auf Freispruch erlangt. Für eine Einstellung des Verfahrens ist kein Raum mehr.

Wenn die Selbstanzeige allerdings nicht richtig gehandhabt wird, können für den Mandanten auch ungewollt sehr weitreichende steuerrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ausgelöst werden, die vielfach im Vorhinein nicht in ihrer ganzen Dimension überschaubar sein müssen. B. Zweck Bei der Auslegung des § 371 AO ist stets zu berücksichtigen, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgt. Die Regelung dient ausschließlich fiskalischen Interessen. Es geht nicht darum, dem Täter den Weg aus der Illegalität in die Legalität zu ebnen, sondern ausschließlich darum, bisher verborgene Steuerquellen zu eröffnen. Die Straffreiheit ist nicht etwa der Lohn dafür, dass der Straftäter Einsicht gezeigt und an der Aufklärung seiner Straftat mitgewirkt hat.

C. Anwendungsbereich
Der Wortlaut des § 371 AO besagt eindeutig, dass die Selbstanzeige nur die Steuerhinterziehung erfasst. Damit kommt die Selbstanzeige bei allen anderen Steuerstraftaten nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.386 Der analogen Anwendung des § 371 AO auf andere Steuerstraftaten steht neben dem eindeutigen Wortlaut die Tatsache entgegen, dass schon keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz feststellbar ist. Eine Ausnahme gilt gem. § 378 Abs. 3 AO für die leichtfertige Steuerverkürzung. Wegen der speziellen Verweisung auf § 371 AO ist die Selbstanzeige hier möglich.

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