Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)

Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)

von: Eugen Klunzinger

Verlag Franz Vahlen, 2006

ISBN: 9783800633258

Sprache: Deutsch

407 Seiten, Download: 11942 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Grundzüge des Gesellschaftsrechts (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)



2. Kapitel Recht der Personengesellschaften (S. 15-16)

§ 4. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Lernhinweis: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (häufig abgekürzt „GbR", auch „BGB-Gesellschaft" genannt – das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur eine Gesellschaftsform und spricht deshalb lediglich von „der" Gesellschaft) ist der Prototyp der Personengesellschaft. Ihr Kennzeichen ist die „gemeinsame Zweckverfolgung durch mehrere". Bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft ist die Zweckverfolgung spezialisiert: Bei ihnen betreiben die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe. Die Verwandtschaft der Personengesellschaften untereinander und ihr Stufenaufbau vom Allgemeinen zum Speziellen hin hat für die Anwendung der Rechtsgrundlagen Bedeutung. Prägen Sie sich ein: Auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft finden ergänzend die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung! Dasselbe gilt in gewissem Maße auch für die stille Gesellschaft, freilich nur insoweit, als nicht der Unterschied zwischen der Außengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und der Innengesellschaft (stille Gesellschaft) eine entsprechende Rechtsanwendung verbietet.

I. Begriff und Rechtsgrundlagen

1. Begriffsbestimmung


Bei der BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen Zwecks.

Kennzeichen der BGB-Gesellschaft sind demnach

positiv:
 der vertragliche Zusammenschluß (ausdrücklich oder stillschweigend)
 die gemeinschaftliche Zweckverfolgungv  die Beliebigkeit jeder gesetzlich erlaubten Zweckverfolgung

negativ:
 das Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes (dies würde zur oHG bzw. KG führen)
 das Nichtvorliegen einer Firma (weil diese gemäß § 17 HGB eine für Kaufleute vorbehaltene Namensführung darstellt)

Abzugrenzen ist die BGB-Gesellschaft von der bürgerlich-rechtlichen Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Diese Vorschriften finden nach der aus- drücklichen Anordnung des § 741 BGB Anwendung, wenn „ein Recht mehreren gemeinschaftlich" zusteht, allerdings nur insofern, als sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Auch bei der BGB-Gesellschaft entsteht eine „Gemeinschaftlichkeit", die jedoch in wesentlichen Punkten von derjenigen der Bruchteilsgemeinschaft abweicht. Zunächst scheiden für die BGB-Gesellschaft alle die Fälle aus, bei denen sich Gemeinschaften kraft Gesetzes aufgrund eines lediglich tatsächlichen Vorgangs ergeben. Dies ist etwa der Fall beim Miteigentum infolge Verbindung oder Vermischung (§§ 947f. BGB). Bei rechtsgeschäftlich begründeten Gemeinschaften kommt es dagegen auf die Intensität des „gemeinsamen Zweckes" an. Ein bloßes „gemeinsames Interesse", etwa an der Pflege und Nutzung einer gemeinsamen Sache, genügt für die Begründung einer BGB-Gesellschaft nicht. Erforderlich ist „eine über die bloße Rechtsverbundenheit hinausgehende Zweckverfolgung".

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