Grundzüge des Arbeitsrechts. (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)

Grundzüge des Arbeitsrechts. (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)

von: Ralph Hirdina

Verlag Franz Vahlen, 2008

ISBN: 9783800635306

Sprache: Deutsch

372 Seiten, Download: 3852 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Grundzüge des Arbeitsrechts. (Lernbücher für Wirtschaft und Recht)



6. Der Erholungsurlaub (S. 91-92)

6.1 Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitnehmer sind auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte, geringfügig Beschäftigte, in Ferienarbeit und in Nebentätigkeit Beschäftigte (vgl. BAG NZA 93, 360, Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 BUrlG, Rn 21 ff.). Der Erholungsurlaub ist von sonstigen Beurlaubungen, bspw. solchen aus persönlichen Gründen (Stellensuche nach § 629 BGB, Eheschließung § 616 BGB), zu unterscheiden. Auch die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie der Ausfall von Arbeitszeit Wehrpflichtiger zur Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde (§ 14 ArbPlSchG) sind vom Erholungsurlaub abzugrenzen (Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 BUrlG, Rn 16). Erholungsurlaub ist ein durch das Bundesurlaubsgesetz bedingter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den durch den Arbeitsvertrag entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden (Freistellungsanspruch), ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts aus § 611 BGB berührt wird (BAG 13.5.1982 AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 4).

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzungsvorschrift ist erforderlich, da das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers während der Elternzeit weiterbesteht und damit auch der Urlaubsanspruch weiterläuft. Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt lediglich dazu, dass die beiderseitigen Hauptpflichten (Erbringung der Arbeitsleistung, Zahlung der Vergütung) aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.

Das BUrlG enthält die „Mindesturlaubsbedingungen“. Abweichungen von diesen Bestimmungen können zugunsten des Arbeitnehmers durchaus vereinbart werden wie bspw. die Verlängerung des gesetzlichen Mindesturlaubs bzw. die Gewährung von Urlaubsgeld neben dem Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG. Aus § 13 BUrlG ergibt sich, dass von den Bestimmungen des BUrlG in Tarifverträgen auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Dies gilt allerdings nicht für die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 BUrlG, also für die Grundsätze, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr hat. Als Werktage gelten hierbei auch Samstage.

Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche aus. Der Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche nur 20 Werktage (24:6 = X:5). Schwerbehinderte haben nach § 125 SGB IX grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Ar beitstagen im Urlaubsjahr. Der Zusatzurlaub für Jugendliche staffelt sich nach § 19 Abs. 2 JArbSchG entsprechend ihrem Alter.

6.2 Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub

Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 BUrlG Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist. Die Wartezeit muss allerdings nicht in einem Kalenderjahr erfüllt werden (Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 BUrlG, Rn 25). Für den Erwerb des vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, also bspw. arbeitsunfähig krank war (Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 BUrlG, Rn 20).

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