Leitfaden für den VT-Bericht an den Gutachter - Psychotherapie-Anträge erfolgreich erstellen

Leitfaden für den VT-Bericht an den Gutachter - Psychotherapie-Anträge erfolgreich erstellen

von: Daniel Surall, Oliver Kunz

Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2019

ISBN: 9783840929472

Sprache: Deutsch

206 Seiten, Download: 2050 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop


Wieder verfügbar ab: 04.05.2024 10:00

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Leitfaden für den VT-Bericht an den Gutachter - Psychotherapie-Anträge erfolgreich erstellen



2 Einführung Bericht an den Gutachter

2.1 Der neue Bericht an die Gutachterin bzw. den Gutachter (PTV 3)

Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie wurde auch der Leitfaden zum Bericht an den Gutachter überarbeitet. Der alte Leitfaden verlor damit seine Gültigkeit und die Berichte sollen seither nach dem neuen Leitfaden (PTV 3, vgl. Muster des Leitfadens im Anhang, S. 194) strukturiert werden. Ziel der Veränderungen war es, auch die Erstellung der Berichte zu vereinfachen. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits seit langem Berichte an den Gutachter erstellen, wird die Einführung des neuen PTV 3 sicherlich eine gewisse Umgewöhnung mit sich bringen bzw. mit sich gebracht haben, da sich die Berichtsstruktur sowie auch Teile der inhaltlichen Vorgaben verändert haben. Eine Gegenüberstellung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der beiden Versionen findet sich im Anhang des Buches (vgl. S. 195 ff.).

2.2 Grundsätzliche Anmerkungen

Der Bericht an den Gutachter ist eine Form von Bericht, die vor allem dazu dient, einen Gutachter von der Notwendigkeit der Therapie zu überzeugen. Anders als bei einem Arzt- oder Entlassbrief kommt es hier weniger auf eine umfassende Darstellung an, da der Gutachter nur Informationen benötigt, die für seine Empfehlung relevant sind. Welche Informationen dies sind, ergibt sich aus der Psychotherapie- Richtlinie, welche die Grundlage der Begutachtung darstellen. Als Arbeits- und Gliederungshilfe wurde ein Leitfaden zum Erstellen des Berichts an den Gutachter herausgegeben, der den Bericht und die notwendigen Angaben strukturiert (PTV 3).

Der Umfang des Berichts sollte in der Regel zwei Seiten umfassen. Da der Raum für die Darstellung der Angaben damit sehr begrenzt ist, sollte man sich als Verfasser immer die Frage stellen: „Sind diese Angaben für das Fallverständnis wirklich notwendig?“. Bei der Begutachtung werden nicht nur Voraussetzungen des Patienten geprüft, sondern auch die Fähigkeit des Therapeuten ein angemessenes Fallverständnis zu entwickeln und in der geforderten Art und Weise darzustellen. Da der Inhalt des Berichtes immer Vorrang vor der Form des Berichtes hat, ist die Begrenzung der Seitenzahl nicht als absolut zu betrachten. Auch nach den neuen Vorgaben liegt die Seitenzahl der meisten Berichte an den Gutachter (ca. 75 %) über zwei Seiten. Dies ist auch nicht verwunderlich, da sich die inhaltlichen Anforderungen des Berichts an den Gutachter im Vergleich zu den alten Vorgaben nicht wesentlich geändert haben (vgl. Gegenüberstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Anhang, S. 195 ff.), wobei vormals eine Seitenzahl von drei Seiten nicht überschritten werden sollte. Daher besteht keine zwingende Notwendigkeit, z. B. durch die Verkleinerung der Schriftart oder andere Formatierungen des Textes, den Bericht auf zwei Seiten zu verkürzen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass Gutachter bei überlangen Berichten ggf. eine inhaltliche Verdichtung nachfordern können.

Bei der Abfassung des Berichtes ist die grundsätzliche ätiologische Orientierung im Rahmen der Richtlinie zu berücksichtigen. Damit ist gemeint, das Störungsgeschehen sowie die Störungsentwicklung als individuellen Prozess nachvollziehbar zu machen. Es muss eine Verbindung zwischen der Biografie des Patienten über die Verhaltensanalyse zu den Behandlungszielen und den damit in Verbindung stehenden Interventionen nachvollziehbar geschildert werden. Bei der Abfassung des Berichts an den Gutachter geht es daher vor allem darum, einen kohärenten Gesamteindruck entstehen zu lassen. Manche Aspekte und Details sollten dabei eher betont werden, andere wiederum können weglassen werden, wenn sie irrelevant sind.

Grundsätzlich ist man als Verfasser frei manche Punkte ausführlicher zu behandeln und andere nur kurz abzuhandeln oder sogar weg zu lassen. Der Leitfaden zum Erstellen des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 3) ist eine Gliederungshilfe. Dort heißt es: „Der Bericht soll auf die für das Verständnis der psychischen Störung und deren Ursachen sowie auf die für die Behandlung relevanten Informationen begrenzt sein. Die jeweiligen Unterpunkte der Gliederungspunkte des Informationsblattes sind als Hilfestellung zur Abfassung des Berichts gedacht und müssen nur bei Relevanz abgehandelt werden.“ Auch wenn dies einen gewissen Spielraum gibt, so gehören jedoch manche der im Leitfaden aufgeführten Punkte obligatorisch in den Bericht an den Gutachter, da sie für ein verhaltenstherapeutisches Fallverständnis zwingend notwendig sind.

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