Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Handkommentar

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Handkommentar

von: Hans-Jochem Mayer, Ludwig Kroiß

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2004

ISBN: 9783832904968

Sprache: Deutsch

1248 Seiten, Download: 6341 KB

 
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Handkommentar



Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften (S. 695-696)

§ 60 Übergangsvorschrift

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechnetenWert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

A. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . 1
B. Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 5
II. Unbedingte Auftragserteilung . . . 7
1. Zeitpunkt der Auftragserteilung 7
2. Bedingte Auftragserteilung . . . 9
3. Anwalt in eigener Sache . . . . 11
III. Beiordnung und Bestellung . . . . . 12
1. Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . 12
2. Beiordnung . . . . . . . . . . . . . . 13
IV. Ausnahme Rechtsmittelverfahren . 14
V. Dieselbe Angelegenheit . . . . . . . . 16
VI. Verweisung auf andere Gesetze . . 17
VII. Mehrere Gegenstände (Abs 2) . . . 19
VIII. Kostenerstattung . . . . . . . . . . . . . 20

A. Grundsätzliches

Die Übergangsvorschrift regelt, welches Recht bei zukünftigen Änderungen des RVG oder auch anderer Gesetze, auf die das RVG verweist, § 60 Abs 1 S 3, für die Berechnung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts zur Anwendung kommt. Für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des RVG, 01. Juli 2004, regelt § 61 den Übergang von der BRAGO zum RVG.

Maßgebend für die Entscheidung, ob bisheriges oder neues Recht gilt, ist grds der Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Mandanten an den Rechtsanwalt, bzw der Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht. Es muss also stets der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer zukünftigen Gesetzesänderung wie auch der Zeitpunkt der Auftragserteilung ermittelt werden. Liegt der Zeitpunkt der Auftragserteilung vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer zukünftigen Gesetzesänderung, sog Stichtag, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz anzuwenden, danach das neue Recht. Eben solches gilt aber auch für bereits bei In-Kraft-Treten des RVG beschlossene Änderungen wie Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts: Änderung des RVG zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung zum 01. Juli 2006. Der Gesetzgeber belässt es insoweit trotz teilweiser Kritik an der sprachlichen Formulierung inhalt- lich bei der schon in § 134 BRAGO normierten Übergangsregelung, die frühere jeweils bei den einzelnen Gesetzesänderungen getroffene Übergangsvorschriften [vgl ÄnderungsG zur BRAGO v 18.08.1980 (BGBl I 1503)] überflüssig gemacht hat. Vorbilder hatte diese Regelung bereits im KostenänderungsG v 26. Juli 1957 (BGBl I 861) sowie im Gesetz v 20. August 1975 (BGBl I 2189). Die jetzige Regelung beseitigt die früheren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine die Mandanten belastende Rückwirkung bei Abstellen auf das Ende der Tätigkeit bei der Rechtsanwendung. Eine Ausnahme vom Auftragsprinzip enthält § 60 für das Rechtsmittelverfahren. Hier kommt es für den Rechtsmittelführer auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an, wenn er bereits in derselben Rechtsangelegenheit im gerichtlichen Verfahren tätig war.

§ 60 Abs 1 S 3 stellt klar, dass gleiches gilt, wenn Gesetze geändert werden, auf die das RVG verweist und hierdurch auch Gebührenänderungen eintreten.

§ 60 Abs 2 lässt das Auftragsprinzip auch bei Änderungen der Gegenstandswerte einer Angelegenheit gelten.

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